Nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) hat ein Angestellter, der infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er verliert diesen Anspruch nur, wenn er die Krankheit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Anspruch auf Fortzahlung des vollen bzw. halben Entgelts ist dienstzeitabhängig gestaffelt (Grundanspruch). Kommt es innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit zu einer neuerlichen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung, so besteht nach Ausschöpfung des restlichen Grundanspruches Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Folgeanspruches.
Dienstjahr | Grundanspruch | Folgeanspruch | Maximale Gesamtdauer |
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1. – 5. | 6 Wo. voll + 4 Wo. halb | 6 Wo. halb + 4 Wo. viertel | 10 Wochen |
6. – 15. | 8 Wo. voll + 4 Wo. halb | 8 Wo. halb + 4 Wo. viertel | 12 Wochen |
16. – 25. | 10 Wo. voll + 4 Wo. halb | 10 Wo. halb + 4 Wo. viertel | 14 Wochen |
ab 26. | 12 Wo. voll + 4 Wo. halb | 12 Wo. halb + 4 Wo. viertel | 16 Wochen |
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht in den ersten 5 Dienstjahren ein um 14 Tage verlängerter Anspruch auf volles Krankenentgelt.