Gemäß § 20 Abs 2 AngG kann der Dienstgeber – mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung – das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses und betragen:
Dauer des Dienstverhältnisses | Kündigungsfrist |
---|---|
0 bis 2 Jahre | sechs Wochen |
2 bis 5 Jahre | zwei Monate |
5 bis 15 Jahre | drei Monate |
15 bis 25 Jahre | vier Monate |
über 25 Jahre | fünf Monate |
Diese Kündigungsfristen können durch Vereinbarung im Dienstvertrag nicht unter die bestimmte Dauer herabgesetzt werden, jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist (für beide Vertragspartner!) am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats endet.
Der Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum letzten Tag jedes Kalendermonats kündigen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; dabei ist zu beachten, dass die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf als die mit dem Dienst-nehmer vereinbarte Frist.
Achtung: Die jeweils anzuwendenden Kollektivverträge können andere Kündigungsfristen bzw. Termine vorsehen!