Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist schriftlich über das Bestehen der Schwangerschaft Mitteilung zu machen. Diese schriftliche Mitteilung muss den Namen, das Alter, die Tätigkeit, den Arbeitsplatz und den voraussichtlichen Geburtstermin der werdenden Mutter beinhalten. Eine Abschrift dieser Meldung ist der Arbeitnehmerin auszuhändigen. Falls vorhanden, ist auch der Betriebsarzt über die Schwangerschaft zu informieren.
Achtung: Mit Bekanntwerden der Schwangerschaft gibt es ein Beschäftigungsverbot der werdenden Mutter betreffend Überstunden, schwere körperlich und sonstige gefährdende Tätigkeiten, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit. Werdenden Müttern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich während der Arbeitszeit hinzulegen und auszuruhen. Vorsorgeuntersuchungen können während der Arbeitszeit durchgeführt werden, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Der Arbeitsplatz der werdenden Mutter muss überprüft werden, ob Gefahren für die Schwangere bestehen, wenn sie dort weiter arbeitet.