Jeder Arbeitgeber (auch Kleinbetriebe mit nur einem oder wenigen Mitarbeitern) hat zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz festgesetzten Regelungen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden seiner Mitarbeiter zu führen. Die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht wird durch das Arbeitsinspektorat überprüft. Die Nichteinhaltung führt zu Strafsanktionen gegen den Arbeitgeber. In welcher Art und Weise konkret Arbeitszeitaufzeichnungen zu erfolgen haben, darüber gibt das Gesetz keine Auskunft, es gibt daher keine bestimmte Formvorschrift.