Nach langen und zähen Verhandlungen hat der Nationalrat Anfang Juli 2019 den Rechtsanspruch auf das „Papamonat“ beschlossen.
Jeder Papa hat nun den Anspruch auf einen Papamonat – es sind jedoch bestimmte Dinge zu beachten.

Ein Papamonat ist von der Karenz unabhängig und bezeichnet eine vierwöchige Auszeit in den ersten zwei Lebensmonaten des Kindes während die Mutter eben auch im Mutterschutz zuhause ist. Neu ist (ab September gültig), dass Väter dies nun auch ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers machen können – sie haben ein Recht darauf.

Seit 1. September 2019 haben grundsätzlich alle Väter von Neugeborenen unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstnehmer Anspruch auf ein  sogenanntes Papamonat, also einer Freistellung anlässlich der Geburt. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber besteht für den Arbeitnehmer allerdings nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält der Vater den „Familienzeitbonus“ von der Krankenkasse.

Im Folgenden eine Übersicht zu einigen wesentlichen Bestimmungen dieser neuen Regelung:

Das Väter-Karenzgesetz regelt nun unter anderem, dass unbeschadet des Anspruchs auf Karenz dem Arbeitnehmer

  • auf sein Verlangen
  • für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes
  • Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren ist,
  • wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Einen Antrag stellen auf einen Papamonat dürfen erwerbstätige Väter, auch Adoptiv-, Dauerpflegevätern sowie gleichgeschlechtlichen Partner/-innen steht dieses Recht zu. (Eine Mindestbeschäftigungsdauer oder bestimmte Betriebsgröße ist nicht erforderlich.)

Für den Familienzeitbonus (also den finanziellen Anspruch für die 28 – 31 Tage) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind
  • Lebensmittelpunkt aller in Österreich
  • Gemeinsamer Haushalt
  • Inanspruchnahme der Familienzeit
  • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
  • für Nicht-Österreicher/innen zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

Höhe der Unterstützung: Für 28 bis 31 Tage bekommt der Vater 22,60 Euro pro Tag .
Achtung: Dieser Betrag wird später auf ein etwaiges Kinderbetreuungsgeld (Karenz) angerechnet, das heißt das Karenzgeld verringert sich um den Betrag, der bereits im Papamonat ausbezahlt wurde. Die Bezugsdauer verringert sich aber nicht.

Der Vater muss dabei bestimmte Meldefristen einhalten:

  • spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss eine Vorankündigung erfolgen (eine Sonderregelung für Frühgeburten besteht)
  • nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen
  • spätestens eine Woche nach der Geburt muss die Bekanntgabe des tatsächlichen Antrittszeitpunktes erfolgen

Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz vom Zeitpunkt der Vorankündigung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin, bis vier Wochen nach Ende des Papamonats.

Die neue Regelung tritt mit 1. September 2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. Sie gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem 1.9. und dem 30.11.2019 liegt, mit dem Unterschied, dass die 3-Monats-Frist der Vorankündigung unterschritten werden darf.

Papamonat und Karenz gleichzeitig ist nicht möglich.

Der Antrag muss bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden.

Der Papamonat kann frei gewählt und angetreten werden innerhalb des Zeitrahmens zwischen Geburt des Kindes und dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter (acht Wochen nach der Geburt, bei Kaiserschnitt zwölf Wochen).

Der Arbeitnehmer unterliegt in diesem Zeitraum einem Kündigungsschutz. Der Schutz beginnt mit der Vorankündigung, allerdings frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Er endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats. Der Papa muss direkt danach wieder seine Arbeit antreten – eine Karenz darf nicht direkt danach angeschlossen werden.