Seit 1. Jänner 2008 müssen Arbeitnehmer ausnahmslos vor Arbeitsantritt in der Sozialversicherung angemeldet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer erst dann seine Arbeit aufnehmen darf, wenn die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse eingelangt ist.

Die Erfüllung der Meldepflicht ist in zwei Varianten möglich:

  • Vollmeldung vor Arbeitsantritt,
  • Doppelmeldung mit einer Mindestangabenmeldung (Aviso-Meldung) vor Arbeitsantritt und einer Vollmeldung innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsantritt.

Sowohl die Mindest- als auch die Vollmeldung ist elektronisch mittels Datenfernübertragung via ELDA (www.elda.at) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen vorzunehmen. Die Meldung der Mindestangaben (beim zweistufigen Verfahren) ist auch per Telefon oder Fax möglich. Bei zu später Meldung oder Nichtmeldung drohen empfindliche Geldstrafen.