Eine gesetzliche Definition für den freien Dienstvertrag gibt es nicht.

Nach der Rechtsprechung ist allerdings im Gegensatz zum echten Dienstvertrag die persönliche Abhängigkeit von freien Dienstnehmern deutlich schwächer ausgeprägt. Der freie Dienstnehmer verpflichtet sich, eine Leistung über einen längeren Zeitraum zu erbringen, ohne dabei weisungsgebunden (keine fixen Arbeitszeiten, kein fixer Arbeitsort, keine bestimmte Arbeitsweise, keine Kontrollfunktion des Arbeitgebers) zu sein.

Es kommt zu keiner Eingliederung des freien Dienstnehmers in die Organisation des Betriebes. Das Recht auf Vertretung durch eine beliebige, fachlich geeignete Person ist ein wichtiges Indiz für die persönliche Unabhängigkeit des freien Dienstnehmers. Freie Dienstnehmer schulden dem Arbeitgeber keinen garantierten Erfolg, jedoch ein ernsthaftes Bemühen.

Im Gegensatz zu Werkvertragsnehmern stehen freie Dienstnehmer in einem Dauerschuldverhältnis mit dem Arbeitgeber, das heißt sie erbringen nicht einmalig, sondern fortlaufend bestimmte Leistungen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche: Gesetzliche Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung, kollektivvertragliche Regelungen etc.) bestehen nicht. Der Oberste Gerichtshof wendet allerdings arbeitsrechtliche Bestimmungen, die dem Schutz des sozial Schwächeren dienen, auf den freien Dienstvertrag an.

Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche: Freie Dienstnehmer müssen vom Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden, das heißt sie sind sozialversichert. Ihre Einkommensteuer müssen freie Dienstnehmer selber beim Finanzamt abführen.