Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich eine Person (Auftragnehmer, Werkvertragsnehmer) gegen Entgelt (Werklohn, Honorar) verpflichtet, für eine andere Person (Auftraggeber, Werkbesteller) einen bestimmten Erfolg (ein Werk) herzustellen. Der Werkvertragsnehmer schuldet ein im Werkvertrag konkret definiertes und auch “greifbares” Arbeitsergebnis, das er selbständig und eigenverantwortlich produzieren muss. Der Werkvertragsnehmer ist weder weisungsabhängig, noch in die Betriebsstruktur eingegliedert und verwendet seine eigenen Arbeitsmittel. Er hat das Recht, sich vertreten zu lassen. Auch die Zuhilfenahme eines Mitarbeiters oder eines Subunternehmers ist zulässig.
Wird der Erfolg erbracht, ist das Vertragsverhältnis automatisch beendet und das vereinbarte Honorar zu bezahlen. Es bedarf keiner gesonderten Beendigungserklärung. Es handelt sich daher beim Werkvertrag um ein so genanntes Zielschuldverhältnis.

Arbeitsrechtliche Ansprüche: Beim Werkvertrag bestehen mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Gesetzen und Kollektivverträgen, wie Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung, kollektivvertragliches Mindestentgelt, Sonderzahlungen etc.

Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche: Der Werkvertragsnehmer ist grundsätzlich entweder als Gewerbetreibender oder als Neuer Selbständiger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Weiters besteht eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.