Von geringfügiger Beschäftigung spricht man dann, wenn jemand nicht mehr als 446,81 EUR im Monat verdient.
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelten die selben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. So haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beispielsweise auch Anspruch auf Urlaub, auf Pflegefreistellung und Abfertigung unter den selben Voraussetzungen wie allen übrigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
Je nachdem, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anrecht auf Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. Sonderzahlungen werden bei der Berechnung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, nicht einbezogen.
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind unfallversichert. Sie sind bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden.
Den geringfügig Beschäftigten wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Den Antrag auf diese Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung müssen die geringfügig Beschäftigten beim zuständigen Krankenversicherungsträger selbst stellen. Der begünstigte Beitrag in Höhe von 63,07 Euro (Wert für 2019) muss von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer monatlich eingezahlt werden.
Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, die in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 446,81 Euro für das Jahr 2019 – für das Jahr 2018 waren es 438,05 Euro – übersteigen, ist auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert und hat vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten. Somit entsteht für die geringfügig Beschäftigten in diesem Fall Anspruch auf Leistungen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Geringfügige Einkommen sind beitragspflichtig in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn daneben ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis besteht.
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