Für Überstunden gebührt ein 50%-iger Zuschlag. Kollektivverträge können Regelungen über höhere Überstundenzuschläge enthalten. Es kann auch eine Abgeltung durch Zeitausgleich erfolgen. Dabei ist der Überstundenzuschlag bei der Bemessung des Zeitausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.